| |
| Die ARS Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft ist österreichweit anerkannter und zertifizierter Bildungsträger. Damit bieten wir Beschäftigten wie auch Arbeitssuchenden die Möglichkeit auf die Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme. Informationen zu länderspezifischen Fördermöglichkeiten finden Sie nachfolgend angeführt, gerne stehen auch wir für weitere Auskünfte zur Verfügung. Zur Antragstellung bitten wir Sie sich direkt mit Ihrer zuständigen Förderstelle in Verbindung zu setzen. |
| |
| Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds (waff) |
Weiterbildungskonto des Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds WAFF
http://www.waff.at/service-fuer-arbeitsuchende/weiterbildung-foerderung/weiterbildungskonto/ |
| |
 |
AMS-Arbeitsmarktservice
http://www.ams.at/
|
| |
|
Bildungsförderung vom Land Niederösterreich
http://www.noe.gv.at/Bildung/Aus-und-Weiterbildung/Bildungsfoerderung/Bildungsfoerderung.html |
| |
|
Oberösterreichisches Bildungskonto
http://www.land-oberoesterreich.gv.at/cps/rde/xchg/ooe/hs.xsl/24636_DEU_HTML.htm |
| |
|
QPlus – Qualifizierungsscheck - Förderung über die Steirische Wirtschaftsförderungsgesellschaft
http://www.sfg.at/cms/414/6147/ |
| |
|
Bildungsscheck des Landes Salzburg
http://www.salzburg.gv.at/bildungsscheck |
| |
|
Weiterbildungsförderung des Landes Tirol
http://content.tibs.at/twc/?getPage=div/foerderungstartseite.html&menu=1222
|
| |
|
Bildungsscheck des Landes Kärnten
http://kaernten.arbeiterkammer.at/online/bildungsscheck-44836.html
|
| |
|
Förderung über die Burgenländische Landesregierung
http://www.burgenland.at/gesundheit-soziales/arbeitnehmerfoerderung
|
| |
Steuerliche Möglichkeiten
Bildungsfreibetrag (§4 Abs. 4 Z 8 EStG)
Für Unternehmen sind unmittelbare Aufwendungen zur beruflichen Aus- und Fortbildung von MitarbeiterInnen steuerlich absetzbar. Dies gilt für außer- und innerbetriebliche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen. Unternehmen, die in die Aus- und Fortbildung ihrer Mitarbeiter investieren, können einen Bildungsfreibetrag im Höchstausmaß von 20 % der unmittelbar angefallenen Aufwendungen (Unterbringungs- und Reisekosten können nicht einberechnet werden) geltend machen.Voraussetzung: Die betrieblichen Aufwendungen betreffen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer getätigt werden.
Bildungsprämie (§ 108c Abs. 2 Z 2 EStG) Alternativ zur Geltendmachung eines Bildungsfreibetrages können unmittelbare Aufwendungen für Aus- und Fortbildung in Form einer Bildungsprämie in Höhe von 6 % in Anspruch genommen werden. Die Geltendmachung der Prämie erfolgt mittels amtlichen Formular (Formular E 108c) und muss der Steuererklärung angeschlossen sein. Die Bildungsprämie wird dem Abgabenkonto gutgeschrieben.
Werbungskosten (§16 Abs. 1 Z 10 EStG) Unselbstständige Erwerbstätige können Aufwendungen für Aus-, Fortbildung- und Umschulungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit in der Jahressteuerklärung oder Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. |