Datum: 06. October 2006 13:45
Sehr geehrte Frau Lindner!
Es wäre allerdings noch zusätzlich sehr sinnvoll, wenn man der Arbeitnehmerin schriftlich mitteilt, dass das Dienstverhältnis durch Selbstkündigung geendet hat und man in diesem Fall noch eine aus Sicht der Arbeitnehmerin sehr günstige Auslegung durchführt.
Insoweit möchte ich die Ausführungen von Sebastian noch ergänzen, da - wie Sie selber offenbar befürchten - nicht durch schlüssige Handlungen plötzlich eine einvernehmliche Auflösung im Raum steht. Dazu müsste nämlich auch ev. der Wortlaut des Schreibens der Arbeitnehmerin angesehen und rechtlich beurteilt werden.
Es erging zwar erst kürzlich eine Entscheidung des OGH, wo ein sicherlich noch krasserer Fall einer missverständlichen Selbstkündigung tatsächlich als Selbstkündigung gewertet wurde.
Das sind aber alles Einzelfallentscheidungen, bei denen es sehr auf die Abläufe ankommt. In Ihrem Fall der Beratung sollte ein klarstellendes - den Willen des Klienten ausdrückendes und amikal gehaltenes - Schreiben an die Arbeitnehmerin gehen, wo man klarstellt, dass man die Selbstkündigung per 5. 10. 2006 zur Kenntnis genommen hat.
W. Kurzböck
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