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Handelsangestellte - Kündigung DN
geschrieben von: Lindner Ursula ()
Datum: 06. October 2006 10:25

Liebe Forumteilnehmer!

Kollektivvertrag Handelsangestellte
Eine Dienstnehmerin kündigt ihr Dienstverhältnis schriftlich am 5.10.06 und beendet dieses auch zum 5.10.06. Resturlaubsanspruch 3 AT.

Möglicher Kündigungstermin lt. Vertrag zum 15. oder Letzten eines Monats. Kündigungsfrist wäre 1 Monat.

Der Dienstgeber möchte, dass es bei einer Kündigung durch die Dienstnehmerin bleibt; Sie kommt aber sicher nicht mehr arbeiten.

Ist nachfolgende Vorgangsweise ohne Nachteil für den Dienstgeber möglich?

Ende Beschäftigung den 15.10.06
Ende Entgelt den 10.10.06 (letzter Arbeitstag 5.10.06 und Konsumation von 3 AT Urlaub)
Sonderzahlungen aliquot vom Eintritt (20.3.06) bis 10.10.06
Für die Tage 11.10.06 bis 15.10.06 kein Entgelt, da keine Arbeitsleistung

Dem Dienstgeber habe ich bereits telefonisch mitgeteilt, dass es aufgrund seiner Reaktion – nämlich zur Kenntnisnahme ohne Widerspruch – eigentlich nunmehr eine Einvernehmliche Auflösung wäre. Problem wäre in diesem Fall die Rückrechnung des Urlaubszuschusses.

Für Eure Hilfe bedanke ich mich und wünsche noch einen schönen Tag – Lindner Ursula

Re: Handelsangestellte - Kündigung DN
geschrieben von: Sebastian ()
Datum: 06. October 2006 11:28

Ich würde sagen, es handelt sich, da der DG die fristwidrige Kündigung akzeptiert, um eine "einvernehmliche" Verkürzung der Kündigungsfrist. Dies führt nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, sondern es bleibt bei der DN-Kündigung. (Vgl. Rauch - Arbeitsrecht für Arbeitgeber - 2. Auflage, S 479). Ende DV daher 5. 10. 2006 und Ende Entgelt 10. 10. 2006. Die Urlaubsbeihilfe kann gem. KV anteilig rückverrechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian

Re: Handelsangestellte - Kündigung DN
geschrieben von: Lindner Ursula ()
Datum: 06. October 2006 12:14

Danke Sebastian

Re: Handelsangestellte - Kündigung DN
geschrieben von: Wilhelm Kurzböck ()
Datum: 06. October 2006 13:45

Sehr geehrte Frau Lindner!

Es wäre allerdings noch zusätzlich sehr sinnvoll, wenn man der Arbeitnehmerin schriftlich mitteilt, dass das Dienstverhältnis durch Selbstkündigung geendet hat und man in diesem Fall noch eine aus Sicht der Arbeitnehmerin sehr günstige Auslegung durchführt.

Insoweit möchte ich die Ausführungen von Sebastian noch ergänzen, da - wie Sie selber offenbar befürchten - nicht durch schlüssige Handlungen plötzlich eine einvernehmliche Auflösung im Raum steht. Dazu müsste nämlich auch ev. der Wortlaut des Schreibens der Arbeitnehmerin angesehen und rechtlich beurteilt werden.

Es erging zwar erst kürzlich eine Entscheidung des OGH, wo ein sicherlich noch krasserer Fall einer missverständlichen Selbstkündigung tatsächlich als Selbstkündigung gewertet wurde.

Das sind aber alles Einzelfallentscheidungen, bei denen es sehr auf die Abläufe ankommt. In Ihrem Fall der Beratung sollte ein klarstellendes - den Willen des Klienten ausdrückendes und amikal gehaltenes - Schreiben an die Arbeitnehmerin gehen, wo man klarstellt, dass man die Selbstkündigung per 5. 10. 2006 zur Kenntnis genommen hat.

W. Kurzböck

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Re: Handelsangestellte - Kündigung DN
geschrieben von: Lindner Ursula ()
Datum: 06. October 2006 14:08

Vielen Dank für Ihre ausführliche Hilfestellung.

Schönes Wochende wünscht Lindner Ursula

Re: Handelsangestellte - Kündigung DN
geschrieben von: boogie ()
Datum: 06. October 2006 15:49

Von mir aus gesehen wäre das DV-Ende und zugleich Entgeltanspruch-Ende der 10.10. Am 5.10. letzter Arbeitstag und anschliessend 3 Urlaubstage 6., 9. u. 10.10. (ich nehme an, daß es sich um eine 5-Tagewoche handelt).

Re: Handelsangestellte - Kündigung DN
geschrieben von: Wilhelm Kurzböck ()
Datum: 09. October 2006 08:18

Lieber boogie!

Von einer Urlaubsvereinbarung war in der Fallschilderung nichts zu lesen, daher würde ich eher die Variante mit der UEL durchführen.

W. Kurzböck

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Re: Handelsangestellte - Kündigung DN
geschrieben von: boogie ()
Datum: 09. October 2006 09:40

Es stand doch in der ersten Mail letzter Arbeitstag 5.10. und Konsumation von 3 AT. Urlaub.

Re: Handelsangestellte - Kündigung DN
geschrieben von: Wilhelm Kurzböck ()
Datum: 09. October 2006 12:32

Lieber boogie!

Der Anfragefall war dergestalt, dass drei Tage zum Zeitpunkt des Austrittes offen waren.

"...Eine Dienstnehmerin kündigt ihr Dienstverhältnis schriftlich am 5.10.06 und beendet dieses auch zum 5.10.06. Resturlaubsanspruch 3 AT...."


Angefragt wurde, ob es möglich wäre so zu tun, also ob drei Tage konsumiert worden wären um einen "späteren Austritt" sowie ein späteres Versicherungsende herzustellen.

Ich habe aufgrund der Sachlage eher davon abgeraten, da es sich im vorliegenden Fall um eine "kritische" Situation handelte und eine Urlaubsvereinbarung scheinbar nicht zustande gekommen war.

W. Kurzböck

[www.wikutraining.at]

Re: Handelsangestellte - Kündigung DN
geschrieben von: boogie ()
Datum: 09. October 2006 15:17

Ja, das schon - aber weiter unten wird doch angegeben, daß 3 Tage Url. konsumiert werden. Ich nehme schon an, daß immer die letzeren Angaben gelten.

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