Datum: 14. November 2019 13:06
Die Möglichkeit (das Recht), Karenz nach MSchG/VKG in Anspruch nehmen zu können, besteht nach Ablauf des absoluten Beschäftigungsverbotes der Kindesmutter.
Hat die Mutter keinen Rechtsanspruch auf Karenz, so kann der "Vater" die Karenz 8 Wochen nach der Geburt des Kindes (im Falle von Kaiserschnitt-, Früh- oder Mehrlingsgeburten) 12 Wochen nach der Geburt des Kindes antreten. Im Falle von "Betriebshilfe" (Mutter ist selbständig und erhält Betriebshilfe nach dem GSVG oder nach dem BSVG) würde in diesen Fällen auch eine Verkürzung der Frist vor der Geburt die Frist nach der Geburt verlängern.
In dem von Ihnen zitierten Urteil ist auch nichts Gegenteiliges enthalten:
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www.ris.bka.gv.at]
AP # 1
1-mal bearbeitet. Zuletzt am 14.11.19 13:11.