Die neuen arbeitsrechtlichen Regeln im Home-Office

ARS Akademie

Lang erwartet und nun seit 1. April 2021 in Kraft: Die neuen arbeitsrechtlichen Home-Office-Regeln. Sie sollen das Arbeiten von zu Hause vereinfachen und mehr Flexibilität für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bringen. Zu den Neuerungen zählen unter anderem die weiterhin geltende Freiwilligkeit des Home-Office, ein unbefristeter Unfallversicherungsschutz für Unfälle bei der Arbeit von zu Hause und das Festlegen des Arbeitsortes auf die „Wohnung“.

Offene Fragen und Interpretationsspielraum – was sagt der Experte?

Die neuen Regelungen sorgen in einigen Bereichen für Interpretationsspielraum und offene Fragen. Unser Experte Univ.-Prof. Dr. Mazal hat für uns seine Meinung zusammengefasst:

„Das Homeoffice-Recht, das von den Sozialpartnern entworfen wurde, ist anscheinend vom Wunsch getragen, eine Regelung vorzulegen, obwohl die meisten Themen bereits auf Basis des geltenden Rechts gelöst werden könnten. Angesichts dessen sowie angesichts des offensichtlich kompromisshaften Charakters des Regelungstextes werden durch ihn zahlreiche neue Probleme geschaffen.

Manche davon – etwa die Frage, was unter der Wohnung des Arbeitnehmers zu verstehen ist – kann man unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien interpretativ lösen; andere, wie der Wunsch, dass eine fehlende Schriftform keine Nichtigkeitsfolge nach sich zieht, ist meines Erachtens mit dem Gesetzestext nicht vereinbar und es bleibt die Wahrscheinlichkeit hoch, dass das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung die Unwirksamkeit mündlicher oder konkludenter Vereinbarungen bewirkt.

Von besonderer Brisanz ist das Verhältnis der im geltenden Recht bestehenden Betriebsvereinbarungen zur neu eingeführten Kompetenz ‚Rahmenbedingungen des Homeoffice‘ zu regeln.

Kann man angesichts dieser Regelungskompetenz Homeoffice-Themen noch auf Basis anderer Grundlagen regeln? Etwa als Sozialplan, was immerhin den Vorteil hätte, dass als Sozialplan intendierte Betriebsvereinbarungen erzwingbar wären?

Problematisch ist auch der Umstand, dass Fragen des grenzüberschreitenden Homeoffice und damit verbundene steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Probleme ausgeklammert bleiben.

Insgesamt halte ich die neue Regelung für dringend verbesserungsbedürftig und hoffe, dass in den kommenden Jahren entweder durch den Gesetzgeber oder durch die Sozialpartner in den Kollektivverträgen Klarheit geschaffen wird!“

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Hier schreibt das Team der ARS Akademie.